Wann brauche ich einen Brandschutzbeauftragten?

Erforderlich ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nur, wenn er baurechtlich bzw. in einer entsprechenden Bauvorschrift (z. B. § 42 Abs. 1 SBauVO) gefordert ist. Im Arbeitsschutzgesetz ( § 10 ArbSchG ) wird die allgemeine Forderung erhoben, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen. Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein.

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