Wie viele Rettungswege sind Bauordnungsrechtlich erforderlich?

Gemäß § 33 Abs. 1 BauO NRW sind für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängigen Rettungswege ins Freie vorzusehen. Rettungswege können wie folgt ausgeführt werden:

  • Rettungsweg über einen notwendigen Flur,
  • Rettungsweg über eine notwendige Treppe, wenn nicht ebenerdig,
  • Rettungsweg über eine von der Feuerwehr mit Rettungsgeräten erreichbare Stelle (z.B. Fenster 0,90m x 1,20m im Lichten / Brüstungsoberkante nicht höher als 1,20m), wenn die Feuerwehr zustimmt.

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