Wo müssen Rauchwarnmelder in Wohnungen angebracht werden?

Gemäß § 47 Abs. 3 BauO NRW müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Weitere Anforderungen an die Rauchwarnmelder können sich aus der DIN 14676 ergeben.

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