Rauchmelderpflicht in NRW

Am 21. März 2013 hat der Landtag das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung NRW beschlossen.

Mit Wirkung zum 1. April 2013 wurde dem §49 BauO NRW der Absatz 7 angefügt. Danach müssen in Wohnungen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Die Nachrüstung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen, die vor dem 31. März 2013 errichtet oder genehmigt worden sind, muss bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.

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