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Fluchtwegsicherung nach LBO

§ 3, Abschnitt 1 der BauO NRW verpflichtet den Betreiber einer baulichen Anlage, diese so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährdet wird.

In Bezug auf den Brandschutz konkretisiert der Gesetzgeber dies u. a. durch die Anordnung von Rettungs- bzw. Fluchtwegen (§ 33 BauO NRW), welche Anforderungen an Anzahl, Bauweise, Lage innerhalb des Gebäudes, Größe, Kennzeichnung usw. genügen müssen.

In Abhängigkeit von Art und Nutzung des Gebäudes müssen unterschiedliche Gesetze, Richtlinien und technische Bestimmungen zur Fluchtwegsicherung beachtet werden:

  • BauO NRW – z. B. § 37, Abschnitt 7
  • Sonderbauvorschriften – SBauVO
  • Arbeitsstättenrichtlinien – z. B. ASR 7/4, ASR A1.3, ASR A3.4/2
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
  • Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Fluchtwegen (EltVTR)
  • Richtlinie für automatische Schiebetüren in Fluchtwegen (AutSchR) usw.

Diese Regeln beinhalten u.a. auch notwendige und sinnvolle Maßnahmen zur Fluchtwegsicherung. Sie sollen

  • eine sichere Orientierung gewährleisten
  • eine zügige Rettung durch die Feuerwehr ermöglichen
  • die unbefugte Nutzung von Notausgängen verhindern
  • ausgewiesene Fluchtwege dauerhaft verkehrssicher machen.

Die Fluchtwegsicherung besteht i. d. R. immer aus einer Kombination unterschiedlicher Maßnahmen. Solche Maßnahmen können sein:

Beschilderung und Markierung von Fluchtwegen – Optische Sicherheitsleitsysteme

Rettungszeichen (nach DIN 4844) weisen Rettungs- und Fluchtwege sowie deren Ausgänge aus. Sie sollen eine sichere Orientierung und somit eine erfolgreiche Selbstrettung ermöglichen.

Die Größe dieser Kennzeichen wird durch die Lichtverhältnisse, Art der Beleuchtung und der notwendigen Erkennungsweite bestimmt. Zusätzliche Wand- und Bodenmarkierungen in Treppenräumen, langen oder abgewinkelten Fluren, unterstützen die Wirkung der Beschilderung.

Beleuchtung von Fluchtwegzeichen

Schilder und Markierungen von Rettungs- bzw. Fluchtwegen müssen auch im Dunkeln gut sichtbar sein – also z.B. hinterleuchtet oder nachleuchtend.

Darüber hinaus besteht in den einschlägigen Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften die Forderung nach einer Sicherheitsbeleuchtung; das bedeutet die Notwendigkeit einer Sicherheitsstromversorgung. Hierfür gibt es zwei Techniken, die dezentrale Notstromversorgung der Leuchten durch Einzelbatterien und die zentrale Versorgung mit Notstrom durch eine zentral angeordnete Batterie- oder Generatoranlage. Bei der zentralen Stromversorgung muss auf den Funktionserhalt im Brandfall geachtet werden.

Verriegelung von Fluchtwegen

Türen im Zuge von Flucht- und Rettungswegen sind nicht immer auch die regulären Ein- und Ausgänge von baulichen Anlagen. Die reinen Notausgangstüren sollen nur im Ernstfall von den Gebäudenutzern genutzt werden.

Gemäß Bauordnung müssen Türen in Rettungs- bzw. Fluchtwegen abhängig von der Nutzung zu Betriebszeiten (z.B. SBauVO §74) bzw. zu jeder Zeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Diese Forderung steht oftmals mit dem Verlangen der Betreiber nach einer Zutrittskontrolle aufgrund weiterer sicherheitsrelevanter Interessen (Einbruch- und Diebstahlschutz) in Konflikt.

Panikverschlüsse oder Türterminals mit Überwachungs- und Meldeeinrichtungen bieten hier Abhilfe. Sie vereinen sowohl die Ansprüche in Bezug auf den Brandschutz als auch auf den Einbruchschutz. Aber auch an die Türdrückergarnituren werden besondere Anforderungen gestellt, die bei Planung und Ausführung beachtet werden müssen (siehe hierzu z. B. DIN EN 179 und DIN EN 1125).

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